Die Beihilfe Sachsen auf einen Blick

Die Bemessungssätze

Die Bemessungssätze in der Beihilfe Sachsen sind immer personenbezogen.

Als beihilfeberechtigte Person erhalten Beamtinnen und Beamte 50% Beihilfe vom Dienstherrn. Haben sie mehr als ein Kind, gibt es sogar 70% zu. Die Beihilfe Sachsen hat sogar noch eine Besonderheit. Wenn nach dem 31.12.2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, erhalten Beamte sogar auf Dauer 70% Beihilfe. Für den Rest wird eine private Krankenversicherung für Beamte benötigt.

Sobald Beamtinnen und Beamte in Pension gehen, ändert sich die Beihilfe, falls noch nicht geschehen, auf 70%.
Auch der Ehegatte / eingetragener Lebenspartner kann beihilfeberechtigt sein. Hier darf die Einkommensgrenze des Ehegatten/Lebenspartners 18.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Ab dem 01.01.2014 ist der Durchschnitt der Einkünfte der letzten 3 Kalenderjahr maßgeblich.
Kinder sind ebenso beihilfeberechtigt und erhalten 80% Beihilfe. Voraussetzung ist allerdings, dass für das beihilfeberechtigte Kind noch Kindergeld/Familienzuschlag gezahlt wird.

Bild Beihilfeleistungen - Beihilfe Sachsen

Falls Du eine Ausbildung bei der Polizei in Sachsen beginnst, dann benötigst Du eine Pflegepflichtversicherung und in der Regel auch eine Anwartschaftsversicherung. Weitere Informationen haben wir für Dich auf der Seite Pflegepflichtversicherung Polizei in Sachsen hinterlegt.

Auch für Lehramtsanwärter in Sachsen haben wir wichtige Informationen zusammen gestellt. Du findest das auf der Seite Krankenversicherung im Referendariat in Sachsen.

Leistungen der Beihilfe Sachsen

Die Kostendämpfungspauschale
Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich um einen pauschal festgelegten Eigenanteil, den der Beihilfeberechtigte für sich und seine beihilfeberechtigten Angehörigen selbst zu tragen hat. Die Kostendämpfungspauschale beträgt bei der Beihilfe Sachsen 40 Euro im Kalenderjahr.

Ambulante Behandlung

  • Ärztliche Behandlung sind bis zum Höchstsatz (3,5%) der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig.

  • Leistungen beim Heilpraktiker sind bis zum Höchstsatz gemäß den Verträgen mit den Heilpraktikerverbänden beihilfefähig.

  • Verordnungsfähige Medikamente sind bis zu den GKV-Festbeträgen erstattungsfähig.

  • Wie auch in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Beamtinnen und Beamte für Medikamente einen Eigenbeitrag zahlen. Der Selbstbehalt beträgt 4 Euro bei einem Abgabepreis bis 16 Euro, jedoch nicht mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels oder Produkts, 4,50 Euro bei einem Abgabepreis von 16,01 Euro bis 26 Euro und 5 Euro bei einem Abgabepreis von mehr als 26 Euro.

  • Fahrtkosten (Beförderung) sind beihilfefähig, allerdings gilt auch hier eine Eigenbeteiligung. Sie beträgt 10 Euro je einfache Fahrt.

  • Gemäß Beihilfekatalog erhalten Bedienstete für Hilfsmittel die Höchstsätze.

  • Um die Zuzahlungen für Medikamente, Beförderung, oder Selbstbehalte zu begrenzen, gibt es analog zur GKV eine Begrenzung von 2% der Dienstbezüge (oder Versorgungsbezüge/Rentenzahlbetrags). Bei chronisch Kranken sind es 1%. Dies muss die Beihilfestelle auf Antrag genehmigen.

  • Für Sehhilfen gilt 100 Euro je Auge. Keine Beihilfe für Brillenfassungen.

  • Es besteht zudem alle 4 Jahre ein Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen. Unterkunft und Verpflegung sind höchstens 21 Tage beihilfefähig (ohne An- und Abreise).

  • Sanatoriumsbehandlungen sind mit dem max. niedrigsten Satz der jeweiligen Einrichtung beihilfefähig.

  • Heilkuren sind nur für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst, Unterkunft bis 16 EUR.

Die Leistungen der Beihilfe werden mit der richtigen privaten Krankenversicherung für Beamte perfekt ergänzt!

Zahnbehandlungen

  • Zahnärztliche Behandlungen sind bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig.

  • Die Kieferorthopädischen Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich machen, gilt die Altersgrenze nicht.

  • Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (unter anderem Edelmetalle und Keramik) sind  zu 65 Prozent anerkannt.

  • Beihilfefähig sind auch 2 Implantate je Kiefer bzw. in bestimmten Fällen auch max. 4 Implantate je Kiefer.

  • Die Beihilfe Sachsen erstattet keine großen Brücken.

EINSCHRÄNKUNGEN FÜR BEAMTINNEN UND BEAMTE AUF WIDERRUF

Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind Leistungen für den Zahnersatz während des Vorbereitungsdienstes nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die beihilfeberechtigte Person zuvor mindestens 3 Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist, oder die zahnärztlichen Leistungen beruhen auf einem Unfall während der Ausbildung.

Die Beihilfeleistungen sind also deutlich höher als der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings sollten Beamtinnen und Beamte beim Abschluss einer PKV für Beamte auf den Eischluss eines guten Beihilfeergänzungstarifes achten. Einer unser BeamtenCircle Berater hilft gerne weiter.

Krankenhausbehandlungen

Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre sowie vor- und nach- stationäre Krankenhausleistungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:

  • allgemeine Krankenhausleistungen,

  • gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen – Chefarztbehandlung und

  • gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers
(Eigenbeteiligung: 14,50 Euro pro Aufenthaltstag im Krankenhaus).

Pflegeversicherung

Auch Beamtinnen und Beamte benötigen eine Pflegepflichtversicherung. Die Pflegeversicherung und die private Krankenversicherung werden in der Regel zusammen abgeschlossen.

Im Pflegefall übernimmt die Pflegeversicherung nicht immer alle anfallenden Kosten. Damit Beamtinnen und Beamte die restlichen Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, gibt es hier die Möglichkeit der privaten Pflegezusatzversicherung.

Die Leistungen der einzelnen Tarife können sehr unterschiedlich sein. Daher ist ein genauer Blick in die Bedingungen sehr wichtig. Einer unserer Experten hilft Ihnen sehr gerne weiter.

Welche Kosten übernehmen die private Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe?

    • Wenn Beamtinnen und Beamte pflegebedürftig sind und die häusliche Pflege durch Angehörige erfolgt erhalten sie eine Pauschalbeihilfe entsprechend des Pflegegrades.
      • PG1: –
      • PG2: 316 Euro
      • PG3: 545 Euro
      • PG4: 728 Euro
      • PG5: 901 Euro
    • Erfolgt die häusliche Pflege durch eine Pflegekraft oder teilstationäre Pflege gelten folgende Pauschalbeiträge**:
      • Stufe 0*: 689 EUR
      • Stufe I: max. 1298 Euro (1298 Euro*)
      • Stufe II: max. 1612 Euro (1612 Euro*)
      • Stufe III: max. 1.995 Euro (1995 Euro*)
    • Ist der Bedienstete auf eine stationäre Pflege angewiesen gelten folgende Pauschalbeiträge:
      • PG1: Zuschuss von 125 Euro
      • PG2: 770 Euro
      • PG3: 1262 Euro
      • PG4: 1775 Euro
      • PG5: 2005 Euro
    • Unterkunft und Verpflegung sind beihilfefähig. Es muss jedoch einen Eigenanteil gezahlt werden.
* bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
**Aktuelle Info’s zur Umsetzung PSG II liegen noch nicht vor

Pflegeversicherung

Auch Beamtinnen und Beamte benötigen eine Pflegepflichtversicherung. Die Pflegeversicherung und die private Krankenversicherung werden in der Regel zusammen abgeschlossen.

Im Pflegefall übernimmt die Pflegeversicherung nicht immer alle anfallenden Kosten. Damit Beamtinnen und Beamte die restlichen Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, gibt es hier die Möglichkeit der privaten Pflegezusatzversicherung.

Die Leistungen der einzelnen Tarife können sehr unterschiedlich sein. Daher ist ein genauer Blick in die Bedingungen sehr wichtig. Einer unserer Experten hilft Ihnen sehr gerne weiter.

Welche Kosten übernehmen die private Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe?

Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Häusliche Pflege durch Angehörige (Pauschalbeihilfe): 316 EUR 545 EUR 728 EUR 901 EUR
Häusliche Pflege durch Pflegekraft
oder teilstationäre Pflege:**
max. 689,00 EUR in Stufe 0*
max. 1298,00 EUR (1298,00 EUR*) in Stufe I)
max. 1.612,00 EUR (1.612,00 EUR*) in Stufe II)
max. 1995,00 EUR (1995,00 EUR*) in Stufe III)
Stationäre Pflege: Zuschuss 125 EUR 770 EUR 1.262 EUR 1.775 EUR 2.005 EUR
Unterkunft / Verpflegung: Ja, abzüglich Eigenanteil
* bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
** Aktuelle Info’s zur Umsetzung PSG II liegen noch nicht vor!
Stand: Januar 2023