Die Beihilfe Sachsen auf einen Blick
Ihr Dienstherr ist nicht das Land Sachsen? Wählen Sie einfach das für Sie zuständige Bundesland aus:
Beihilfe Bund | Beihilfe Baden-Württemberg | Beihilfe Bayern | Beihilfe Berlin | Beihilfe Brandenburg | Beihilfe Bremen | Beihilfe Hamburg | Beihilfe Hessen | Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern | Beihilfe Niedersachsen | Beihilfe Nordrhein-Westfalen | Beihilfe Saarland | Beihilfe Rheinland-Pfalz | Beihilfe Sachsen-Anhalt | Beihilfe Schleswig-Holstein | Beihilfe Thüringen
Die Bemessungssätze
Die Bemessungssätze in der Beihilfe Sachsen sind immer personenbezogen.
Als beihilfeberechtigte Person erhalten Beamtinnen und Beamte 50% Beihilfe vom Dienstherrn. Haben sie mehr als ein Kind, gibt es sogar 70% zu. Die Beihilfe Sachsen hat sogar noch eine Besonderheit. Wenn nach dem 31.12.2012 zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, erhalten Beamte sogar auf Dauer 70% Beihilfe. Für den Rest wird eine private Krankenversicherung für Beamte benötigt.
Sobald Beamtinnen und Beamte in Pension gehen, ändert sich die Beihilfe, falls noch nicht geschehen, auf 70%.
Auch der Ehegatte / eingetragener Lebenspartner kann beihilfeberechtigt sein. Hier darf die Einkommensgrenze des Ehegatten/Lebenspartners 18.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Ab dem 01.01.2014 ist der Durchschnitt der Einkünfte der letzten 3 Kalenderjahr maßgeblich.
Kinder sind ebenso beihilfeberechtigt und erhalten 80% Beihilfe. Voraussetzung ist allerdings, dass für das beihilfeberechtigte Kind noch Kindergeld/Familienzuschlag gezahlt wird.
Falls Du eine Ausbildung bei der Polizei in Sachsen beginnst, dann benötigst Du eine Pflegepflichtversicherung und in der Regel auch eine Anwartschaftsversicherung. Weitere Informationen haben wir für Dich auf der Seite Pflegepflichtversicherung Polizei in Sachsen hinterlegt.
Auch für Lehramtsanwärter in Sachsen haben wir wichtige Informationen zusammen gestellt. Du findest das auf der Seite Krankenversicherung im Referendariat in Sachsen.
Leistungen der Beihilfe Sachsen
Die Kostendämpfungspauschale
Bei der Kostendämpfungspauschale handelt es sich um einen pauschal festgelegten Eigenanteil, den der Beihilfeberechtigte für sich und seine beihilfeberechtigten Angehörigen selbst zu tragen hat. Die Kostendämpfungspauschale beträgt bei der Beihilfe Sachsen 40 Euro im Kalenderjahr.
Ambulante Behandlung
Die Leistungen der Beihilfe werden mit der richtigen privaten Krankenversicherung für Beamte perfekt ergänzt!
Zahnbehandlungen
Die Beihilfeleistungen sind also deutlich höher als der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings sollten Beamtinnen und Beamte beim Abschluss einer PKV für Beamte auf den Eischluss eines guten Beihilfeergänzungstarifes achten. Einer unser BeamtenCircle Berater hilft gerne weiter.
Krankenhausbehandlungen
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre sowie vor- und nach- stationäre Krankenhausleistungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:
Pflegeversicherung
Auch Beamtinnen und Beamte benötigen eine Pflegepflichtversicherung. Die Pflegeversicherung und die private Krankenversicherung werden in der Regel zusammen abgeschlossen.
Im Pflegefall übernimmt die Pflegeversicherung nicht immer alle anfallenden Kosten. Damit Beamtinnen und Beamte die restlichen Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, gibt es hier die Möglichkeit der privaten Pflegezusatzversicherung.
Die Leistungen der einzelnen Tarife können sehr unterschiedlich sein. Daher ist ein genauer Blick in die Bedingungen sehr wichtig. Einer unserer Experten hilft Ihnen sehr gerne weiter.
Welche Kosten übernehmen die private Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe?
-
- Wenn Beamtinnen und Beamte pflegebedürftig sind und die häusliche Pflege durch Angehörige erfolgt erhalten sie eine Pauschalbeihilfe entsprechend des Pflegegrades.
- PG1: –
- PG2: 316 Euro
- PG3: 545 Euro
- PG4: 728 Euro
- PG5: 901 Euro
- Erfolgt die häusliche Pflege durch eine Pflegekraft oder teilstationäre Pflege gelten folgende Pauschalbeiträge**:
- Stufe 0*: 689 EUR
- Stufe I: max. 1298 Euro (1298 Euro*)
- Stufe II: max. 1612 Euro (1612 Euro*)
- Stufe III: max. 1.995 Euro (1995 Euro*)
- Ist der Bedienstete auf eine stationäre Pflege angewiesen gelten folgende Pauschalbeiträge:
- Wenn Beamtinnen und Beamte pflegebedürftig sind und die häusliche Pflege durch Angehörige erfolgt erhalten sie eine Pauschalbeihilfe entsprechend des Pflegegrades.
-
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- PG1: Zuschuss von 125 Euro
- PG2: 770 Euro
- PG3: 1262 Euro
- PG4: 1775 Euro
- PG5: 2005 Euro
- Unterkunft und Verpflegung sind beihilfefähig. Es muss jedoch einen Eigenanteil gezahlt werden.
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* bei dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
**Aktuelle Info’s zur Umsetzung PSG II liegen noch nicht vor
Pflegeversicherung
Auch Beamtinnen und Beamte benötigen eine Pflegepflichtversicherung. Die Pflegeversicherung und die private Krankenversicherung werden in der Regel zusammen abgeschlossen.
Im Pflegefall übernimmt die Pflegeversicherung nicht immer alle anfallenden Kosten. Damit Beamtinnen und Beamte die restlichen Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, gibt es hier die Möglichkeit der privaten Pflegezusatzversicherung.
Die Leistungen der einzelnen Tarife können sehr unterschiedlich sein. Daher ist ein genauer Blick in die Bedingungen sehr wichtig. Einer unserer Experten hilft Ihnen sehr gerne weiter.
Welche Kosten übernehmen die private Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe?
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Häusliche Pflege durch Angehörige (Pauschalbeihilfe): | – | 316 EUR | 545 EUR | 728 EUR | 901 EUR |
Häusliche Pflege durch Pflegekraft oder teilstationäre Pflege:** |
max. 689,00 EUR in Stufe 0* max. 1298,00 EUR (1298,00 EUR*) in Stufe I) max. 1.612,00 EUR (1.612,00 EUR*) in Stufe II) max. 1995,00 EUR (1995,00 EUR*) in Stufe III) |
||||
Stationäre Pflege: | Zuschuss 125 EUR | 770 EUR | 1.262 EUR | 1.775 EUR | 2.005 EUR |
Unterkunft / Verpflegung: | Ja, abzüglich Eigenanteil |