Vorsorge für Beamte
Beamte erhalten im Falle der Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn ein Ruhegehalt und im Alter eine Pension. Die Höhe der zu erbringenden Leistung richtet sich nach der Dauer Ihrer Beschäftigung und der Besoldung.
Da die Leistungen des Dienstherrn in der Regel nicht Ihren Bedarf abdecken, empfehlen wir eine private Vorsorge:
Dienstunfähigkeit
Auch als Beamter können Sie berufsunfähig werden. Der Dienstherr bescheinigt Ihnen dann die Dienstunfähigkeit.
Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund Ihres körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig sind Ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen, dann sind Sie als dienstunfähig einzustufen.
Auch wenn Sie aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr tätigen, zudem keine Aussicht besteht, dass Sie binnen weiterer sechs Monate wieder voll hergestellt sind, kann dies als dienstunfähig angesehen werden.
Eine Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte hilft dann, die finanziellen Lücken zu schließen.
Die echte Dienstunfähigkeitsklausel
Bei der echten DU muss der Versicherer Ihnen die Rente zahlen sobald Ihr Dienstherr Sie aus gesundheitlichen Gründen aus den aktiven Dienst entlässt und ein amtsärztliches Gutachten vorliegt.
Der Versicherer hat dann keinerlei Möglichkeiten sich seiner Zahlungsverpflichtung zu entziehen.
besondere Berufsgruppen
Für Polizeivollzugsbeamte und Lehrer gibt es erweiterte Klauseln, welche in der Police explizit erwähnt werden müssen, damit der richtige Versicherungsschutz gewährleistet werden kann.
Altersruhestand
Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) regelt die Altersversorgung der Beamten in Deutschland.
Beamte erhalten keine Rente, sondern eine Pension – auch Ruhegehalt genannt.
Eine Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt daher nicht.
Um die volle Pension zu erhalten, müssen Sie mindestens 40 Jahre aktiv im Dienst beschäftigt gewesen sein. Ist dies nicht der Fall entsteht hier eine große Versorgungslücke!
Um Ihren Bedarf zu ermitteln ist eine Versorgungsanalyse anzuraten.
Einer unserer BeamtenCircle Berater hilft Ihnen gerne weiter.
Bezüge für den Sterbemonat:
Die Erben erhalten die Dienst-oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats.
Sterbegeld:
Der überlebende Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen erhalten ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat gezahlten Bruttoversorgung.
Witwen-/Witwergeld:
Anspruch auf Witwen-/Witwergeld habe Ehepartner, wenn die/der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat und die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat.
Waisengeld:
Halbwaisen erhalten 12 Prozent und Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen. Das Waisengeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.
Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt.
Unterhaltsbetrag:
Wenn die Ehe erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet war, besteht kein Anspruch mehr auf Witwen-/Witwergeld.
Es kann allerdings ein Unterhaltsbetrag in Höhe des Witwen-/Witwergeldes gewährt werden.