Beitragsanpassung

in der privaten Krankenversicherung

Beitragsanpassung

in der privaten Krankenversicherung

Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung

Immer wieder steigen die Beiträge in der privaten Krankenversicherung.
Doch wie kommt es zu einer Beitragsanpassung?  Konnten die Beiträge nicht von vornherein so ermittelt werden, dass Kunden keine Anpassungen mehr zu erwarten haben?

So einfach ist das leider nicht und dafür gibt es mehrere Gründe.

Wie berechnet der Versicherer die Beiträge für die private Krankenversicherung?

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden ein festgelegter Beitragssatz und ggf. ein Zusatzbeitrag auf das Einkommen erhoben. Dies gilt für jedes zahlende Mitglied.
Anders ist es in der privaten Krankenversicherung (PKV). Hier ist die Beitragsberechnung unabhängig vom Einkommen. Die Beiträge wie auch der Versicherungsschutz können sehr individuell sein. Abhängig für die Beitragsberechnung in der PKV sind das Alter des Versicherungsnehmers, der Gesundheitszustand und die Art und Höhe des vertraglich vereinbarten Versicherungsumfanges bei Versicherungsbeginn.

Das Alter
Je jünger der Versicherungsnehmer desto günstiger ist der Beitrag.

Der Gesundheitszustand
Vorhandene Erkrankungen sind zusätzliche Gesundheitsrisiken, welche in den Beitrag mit einkalkuliert werden müssen. Gibt es eine Vorerkrankung kann der Versicherer den Antrag ablehnen, einen Risikozuschlag auf den Beitrag ansetzen oder Leistungen von vornherein ausschließen.

Der Versicherungsumfang
Jeder Versicherungsnehmer kann zwischen diversen Leistungen wählen. Z.B. ob ein Einbett- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus gewünscht ist. Welche Zahnleistungen erstattet werden, oder ob ein Krankenhaustagegeld versichert werden soll und in welcher Höhe.

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Vor dem 21.12.2012 spielte auch das Geschlecht bei der Beitragsberechnung eine Rolle. Denn Frauen nahmen Gesundheitsleistungen mehr in Anspruch und haben eine höhere Lebenserwartung als Männer. Allerdings wurde vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass es keine geschlechtsabhängige Kalkulation mehr geben darf. Daher wurden zum 01.01.2013 die sogenannten UniSex-Tarife, also geschlechtsunabhängige Tarife, auf den Markt gebracht.
Ein Wechsel aus den geschlechtsspezifischen Tarifen (BiSex-Tarife) in die UniSex-Tarife ist jederzeit möglich. Der Wechsel von UniSex in BiSex jedoch nicht.

Die Beitragskalkulation erfolgt immer aufgrund gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien. Die Versicherungsgesellschaften dürfen also nicht einfach Beiträge bestimmen wie es ihnen beliebt. Alle Beiträge müssen auf versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet werden. Die Rechnungsgrundlagen werden in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung näher bezeichnet. In dieser Verordnung wird auch vorgegeben, dass eine private Krankenversicherung Alterungsrückstellungen bilden muss.

Wann lohnt sich ein Wechsel der privaten Krankenversicherung für Beamte?

Wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag NACH dem 01.01.2009 abgeschlossen haben, lohnt es sich über einen Wechsel nachzudenken. Denn dann können Sie einen Teil der Alterungsrückstellungen mitnehmen. Ein Experte vom BeamtenCircle berät Sie gerne.

Ein Wechsel zu einem beitragsstabileren Versicherer kann sich durchaus lohnen!

Wenn Sie bereits mehr als 10 Jahre in Ihrer aktuellen privaten Krankenversicherung versichert sind, lohnt sich ein Versicherungswechsel nur in ganz seltenen Fällen. Sie haben aber die Möglichkeit einen Tarifwechsel innerhalb Ihrer aktuellen Versicherungsgesellschaft vorzunehmen. Hierzu kontaktieren Sie am besten Ihren Makler oder Ihren Betreuer bei der Versicherung.

Die Alterungsrückstellung

Grundsätzlich nehmen jüngere Versicherungsnehmer Gesundheitsleistungen weniger in Anspruch als Ältere. Würde der Beitrag mit dem Älterwerden stetig ansteigen, wäre die private Krankenversicherung im Rentenalter kaum bezahlbar. Damit dies nicht geschieht, werden Rücklagen gebildet. Diese Rücklagen nennt man Alterungsrückstellung.

Der Beitrag in der PKV setzt sich aus dem Risikobeitrag (für die Leistungen) und dem Sparbeitrag (für die Rücklagen) zusammen. Je hochwertiger die Tarife, desto teurer sind diese. Das hat zur Folge, dass auch der Sparanteil höher ausfällt. Im Rentenalter werden die Alterungsrückstellung dann wieder aufgelöst.
Dem Versicherer stehen nun die Beiträge des Kunden, die aufgelösten Teile der Alterungsrückstellung, sowie die erwirtschafteten Zinsen für die Zahlungen der Krankheitskosten zur Verfügung.

Diese drei Faktoren sollten bis zum statistischen Sterbealter ausreichen um alle aufkommenden Leistungen zu bezahlen. Die Versicherungsunternehmen kalkulieren die monatlichen Beiträge also so, dass sie theoretisch über die komplette Laufzeit konstant bleiben können.

Für die Versicherten bedeutet dies, dass sie zu Beginn des Vertrages einen höheren monatlichen Beitrag zahlen, als die Ausgaben veranschlagen. Ein Teil des Beitrages wird dann als Sparanteil angelegt. Die ersparten Beiträge aller Versicherten einer Versicherungsgesellschaft bilden die Alterungsrückstellungen.

Das im Alter benötigte Kapital wird also aus dem Sparbeitrag entnommen. Aber nicht nur mit den Alterungsrückstellung wird ein Polster für den Ruhestand gebildet.

Der gesetzliche Zuschlag

Grafik - Alterungsrückstellung - Beitragsanpassung

Seit dem 01.01.2000 müssen die Versicherungen bei Neuanträgen einen 10 Prozentigen Zuschlag auf den Monatsbeitrag erheben. Alle versicherten Personen imAlter zwischen 22 und 60 Jahren müssen diesen Zuschlag zahlen. Der gesetzliche Zuschlag ist zweckgebunden und darf ausschließlich dazu verwendet werden um Beitragssteigerungen ab dem Alter 65 zu mindern.

Für Beamte gibt es hier eine Sonderregelung. Da die Beihilfe in der Regel im Pensionsalter höher ist als vorher, müssen auch nur auf diesen Teil Alterungsrückstellungen gebildet werden. Deshalb ist der gesetzliche Zuschlag bei Krankenversicherungen für Beamte häufig deutlich unter zehn Prozent.

Die Altersrückstellung und der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 10% werden von den Versicherern angelegt und verzinst. Die Zinsen werden wiederum dem Kunden gutgeschrieben.

In der privaten Krankenversicherung sind zwei Zinssätze zu beachten

Höchstrechnungszins

Für die Beitragskalkulation der Versicherungsbeiträge darf ein maximaler Rechnungszins in Höhe von 3,5 Prozent zugrunde gelegt werden.

Wird dieser Wert bei der Verzinsung der Kapitalanlagen nicht erreicht, muss der Rechnungszins bei der nächsten Beitragsanpassung angepasst werden.

Der Großteil der Versicherer hatte seinen Rechnungszins bereits mit den neuen UniSex-Tarifen im Jahr 2013 auf 2,75 Prozent gesenkt.

Überzinsen

Erreicht der Versicherer auf dem Kapitalmarkt eine Verzinsung oberhalb des Rechnungszinses, nennt man dies Überzinsen. Diese Überschüsse müssen zu 90 Prozent an die Versicherten weitergegeben werden. Die geschieht z.B. in Form von Beitragsrückerstattungen. Der Großteil wird jedoch zur Beitragsentlastung im Alter genutzt und den Alterungsrückstellungen zugeführt.

Beispiel für Überzinsen: Die Versicherung kalkuliert mit einem Rechnungszins von 3,5 Prozent. Sie wirtschaftet allerdings sehr gut und erreicht tatsächlich 7,5 Prozent. Der Überzins beträgt also satte 4,0 Prozent. 90 Prozent davon werden dem Kunden gutgeschrieben. Die zusätzliche Zinsgutschrift in unserem Beispiel beträgt also 3,6 Prozent. Diese Zahlen in der PKV wurden vor einigen Jahren auch erreicht.

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Gründe für eine Beitragsanpassung

Jedes Jahr sind die privaten Krankenversicherer dazu angewiesen die Beiträge zu überprüfen und diese dann ggf. anzupassen.

Dazu werden die tatsächlichen mit den im Tarif kalkulierten Ausgaben gegenübergestellt. Der Versicherer muss immer dann die Beiträge anpassen, wenn der sogenannte auslösende Faktor erreicht ist. Dieser darf maximal 10 Prozent betragen, kann aber auch geringer ausfallen.

Übersteigen also die Gesundheitskosten im Kalenderjahr die kalkulierten Ausgaben um mindestens 10 Prozent, so muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet und hat keine Möglichkeit diese Anpassung zu umgehen.

Zusätzlich muss bei Erreichen des auslösenden Faktors auch der Rechnungszins und die aktuelle Sterbetafel überprüft werden.

Ergeben sich auch hier Änderungen, fällt die Anpassung im dem Jahr noch einmal deutlich höher aus. Hieraus ergibt sich auch ein Dilemma für die privaten Krankenversicherungen. Denn stellt ein Versicherer fest, dass sie den Rechnungszins z.B. von 3,5 Prozent auf 3,0 Prozent senken müsste, so darf sie die Änderung nicht einfach so durchführen. Erst wenn der auslösende Faktor wieder die 10 Prozentmarke erreicht, darf auch der Rechnungszins gesenkt werden.

Eine möglicherweise sinnvolle Absenkung schiebt sich dadurch unter Umständen noch ein paar weitere Jahre hinaus. Der Kunde spart zwar kurzfristig Geld, allerdings wird sich die Versicherung die eingegangenen Gelder durch eine erhöhte Anpassung wiederholen müssen.

Die Beitragsanpassung setzt sich aus drei verschiedenen Bausteinen zusammen

STEIGENDE LEBENSERWARTUNG

Der medizinische Fortschritt, sowie eine bewusste und gesunde Ernährung und Lebensweise lässt die Menschen immer älter werden. 

Wird der Mensch durchschnittlich ein Jahr älter, benötigt er auch ein Jahr länger Geld aus der privaten Krankenversicherung. Das benötigte Kapital wird also höher und somit muss, bei gleichbleibendem Zinssatz, der Sparanteil des Beitrags erhöht werden.

MEDIZINISCHER FORTSCHRITT

Behandlungsmethoden ändern sich, bessere Medikamente und teurere medizinische Geräte werden entwickelt und kommen auf dem Markt.  Das lässt nicht nur die Lebenserwartung steigen, sondern auch die Beiträge in der privaten KrankenversicherungBeispiele für den medizinischen Fortschritt sind z.B.  ein künstliches Herz  oder die Heimdialyse.

ZINSSENKUNG / RECHNUNGSZINS

Alterungsrückstellungen werden verzinslich angelegt und müssen dafür genutzt werden, die erhöhten Leistungsausgaben in der PKV abzufedern (siehe Grafik).
Versicherungsgesellschaften garantierten viele Jahre einen Rechnungszins in Höhe von 3,5%.
Durch die geringere Verzinsung auf den Kapitalmärkten in den letzten Jahren wurde der Rechnungszins bei Neuverträgen bereits auf 2,75% gesenkt. Das bedeutet, dass die Alterungsrückstellung und der 10-Prozentige gesetzliche Zuschlag geringer verzinst werden. Auch in den Altverträgen muss nun nach und nach der Rechnungszins nach unten korrigiert werden.
Durch die Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank werden auch in naher Zukunft kaum mehr  Zinsen erwirtschaftet werden können. Dementsprechend werden die Versicherer den Rechnungszins weiter senken müssen. Die Überzinsen tendieren dann gegen Null. Das wird insbesondere Versicherer treffen, welche in der Vergangenheit sehr hohe Überzinsen erzielt haben.

4 gute Gründe die gegen einen Wechsel sprechen

neue Gesundheitsfragen

Wenn Sie einen Antrag bei einer anderen Versicherung stellen, müssen Sie wieder neue Gesundheitsfragen beantworten. Für den Fall, dass seit Beginn Ihrer aktuellen Versicherung Arztbesuche stattgefunden haben, sollten Sie diese unbedingt im neuen Antrag mit angeben. Zusätzlich können Sie die Rechnungsbeträge mit einreichen. Wenn Sie zu ungenaue Angaben machen, oder Angaben vergessen, kann der neue Versicherer Sie kündigen.

Verlust der Alterungsrückstellungen

Sie verlieren einen Großteil der bisher gebildeten Alterungsrückstellungen. Zwar nehmen Sie bei einem Wechsel einen Teil Ihrer Alterungsrückstellungen mit, aber dies ist nur ein kleiner Prozentsatz dessen, was Sie bisher angesammelt haben. Der Rest geht für Sie verloren! Dies sind zum Beispiel die Rückstellungen für den Beihilfeergänzungstarif, für das Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung im Krankenhaus.

steuerliche Aspekte

Mit Ihrer Steuererklärung bekommen Sie einen Großteil der Beiträge zurückerstattet. So wird aus einem Monatsbeitrag von z.B. 300 Euro, schnell ein Effektivbeitrag von nur ca. 200 Euro. Dieses Geld bekommen Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt zurückerstattet.

Auch auf Ihre Beitragsanpassung wirkt sich der Steuereffekt aus. Die Anpassung fällt dadurch effektiv niedriger aus, da der Staat einen Teil der Beiträge übernimmt.

Beitragsanpassungen sind leider normal

Auch andere Versicherer müssen früher oder später die Prämien anpassen. Gründe hierfür sind die Niedrigzinsen, steigende Lebenserwartung und auch der medizinische Fortschritt. Kein Versicherer kann sich dieser Faktoren entziehen. Behalten Sie bei Sales Storys über vermeintliche Beitragsstabilität die Ruhe. Wenn ein Versicherer dieses Jahr nicht anpasst, ist das keine Garantie für die Zukunft. Die nächste Anpassung kommt bestimmt! Lassen Sie sich auch die Anpassungen der letzten Jahre zeigen und vergleichen Sie diese mit denen der DBV. Gerne helfen wir Ihnen dabei.

Wer überwacht die Beitragsanpassung?

Jede Beitragsanpassung muss von einem unabhängigen Treuhänder genehmigt werden. Der Treuhänder prüft, ob die Beitragskalkulation mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Außerdem muss er einer Prämienanpassung zustimmen, bevor diese mit den betroffenen Versicherten kommuniziert und wirksam wird. Kurz gesagt: der Krankenversicherer darf seine Anpassungen nicht willkürlich vornehmen.

Der Treuhänder muss zuverlässig sein, über ausreichende Kenntnisse der Beitragskalkulation verfügen und vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Die Beaufsichtigung des Treuhänders erfolgt durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).