Die Beihilfe Sachsen-Anhalt auf einen Blick
Ihr Dienstherr ist nicht das Land Sachsen-Anhalt? Wählen Sie einfach das für Sie zuständige Bundesland aus:
Beihilfe Bund | Beihilfe Baden-Württemberg | Beihilfe Bayern | Beihilfe Berlin | Beihilfe Brandenburg | Beihilfe Bremen | Beihilfe Hamburg | Beihilfe Hessen | Beihilfe Mecklenburg-Vorpommern | Beihilfe Niedersachsen | Beihilfe Nordrhein-Westfalen | Beihilfe Saarland | Beihilfe Rheinland-Pfalz | Beihilfe Sachsen | Beihilfe Schleswig-Holstein | Beihilfe Thüringen
Die Bemessungssätze
Die Bemessungssätze in der Beihilfe Sachsen-Anhalt sind immer personenbezogen.
Als beihilfeberechtigte Person erhalten Beamtinnen und Beamte 50% Beihilfe vom Dienstherrn. Haben sie mehr als ein Kind, gibt es sogar 70% zu. Für den Rest wird eine private Krankenversicherung für Beamte benötigt.
Sobald Beamtinnen und Beamte in Pension gehen, ändert sich die Beihilfe, falls noch nicht geschehen, auf 70%.
Auch der Ehegatte / eingetragener Lebenspartner kann beihilfeberechtigt sein. Hier darf die Einkommensgrenze des Ehegatten/Lebenspartners 22.648 Euro aus dem VVKJ* nicht überschreiten.
Kinder sind ebenso beihilfeberechtigt und erhalten 80% Beihilfe. Voraussetzung ist allerdings, dass für das beihilfeberechtigte Kind noch Kindergeld/Familienzuschlag gezahlt wird.
Zum 01.01.2026 wurde die pauschale Beihilfe eingeführt. Die Regelungen weichen dabei deutlich von den bekannten Regelungen in den übrigen 11 Bundesländern mit pauschaler Beihilfe ab.
Ausschließlich freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte sowie Pensionärinnen und Pensionäre können auf Antrag eine pauschale Beihilfe in Form eines Zuschusses zum Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Der Antrag und der damit verbundene Verzicht auf die individuelle Beihilfe können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Bei einem Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung werden die Beihilfebemessungssätze nicht gekürzt.
*VVKJ: Vor-Vor-Kalenderjahr

Falls Du eine Ausbildung bei der Polizei in Sachsen-Anhalt beginnst, dann benötigst Du eine Pflegepflichtversicherung und in der Regel auch eine Anwartschaftsversicherung. Weitere Informationen haben wir für Dich auf der Seite Pflegepflichtversicherung Polizei in Sachsen-Anhalt hinterlegt.
Auch für Lehramtsanwärter in Sachsen-Anhalt haben wir wichtige Informationen zusammen gestellt. Du findest das auf der Seite Krankenversicherung im Referendariat in Sachsen-Anhalt.
Leistungen der Beihilfe Sachsen-Anhalt
(Eine Kostendämpfungspauschale ist in der Beihilfe Sachsen-Anhalt aktuell nicht vorgesehen.)
Ambulante Behandlung
Die Leistungen der Beihilfe werden mit der richtigen privaten Krankenversicherung für Beamte perfekt ergänzt!
Zahnbehandlungen
Die Beihilfeleistungen sind also deutlich höher als der Festkostenzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings sollten Beamtinnen und Beamte beim Abschluss einer PKV für Beamte auf den Eischluss eines guten Beihilfeergänzungstarifes achten. Einer unser BeamtenCircle Berater hilft gerne weiter.
Krankenhausbehandlungen
Die Aufwendungen für voll- und teilstationäre sowie vor- und nach- stationäre Krankenhausleistungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:
Pflegeversicherung
Auch Beamtinnen und Beamte benötigen eine Pflegepflichtversicherung. Die Pflegeversicherung und die private Krankenversicherung werden in der Regel zusammen abgeschlossen.
Im Pflegefall übernimmt die Pflegeversicherung nicht immer alle anfallenden Kosten. Damit Beamtinnen und Beamte die restlichen Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, gibt es hier die Möglichkeit der privaten Pflegezusatzversicherung.
Die Leistungen der einzelnen Tarife können sehr unterschiedlich sein. Daher ist ein genauer Blick in die Bedingungen sehr wichtig. Einer unserer Experten hilft Ihnen sehr gerne weiter.
Welche Kosten übernehmen die private Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe?
- Wenn Beamtinnen und Beamte pflegebedürftig sind und die häusliche Pflege durch Angehörige erfolgt erhalten sie eine Pauschalbeihilfe entsprechend des Pflegegrades.
- PG1: –
- PG2: 347 Euro
- PG3: 599 Euro
- PG4: 800 Euro
- PG5: 990 Euro
- Erfolgt die häusliche Pflege durch eine Pflegekraft oder teilstationäre Pflege gelten folgende Pauschalbeiträge:
- PG1: –
- PG2: 721 Euro
- PG3: 1357 Euro
- PG4: 1685 Euro
- PG5: 2085 Euro
- Ist der Bedienstete auf eine stationäre Pflege angewiesen gelten folgende Pauschalbeiträge:
- PG1: Zuschuss von 131 Euro
- PG2: 805 Euro
- PG3: 1319 Euro
- PG4: 1855 Euro
- PG5: 2096 Euro
- 100% für verbleibenden Kosten (inkl. Unterkunft/Verpflegung)
Pflegeversicherung
Auch Beamtinnen und Beamte benötigen eine Pflegepflichtversicherung. Die Pflegeversicherung und die private Krankenversicherung werden in der Regel zusammen abgeschlossen.
Im Pflegefall übernimmt die Pflegeversicherung nicht immer alle anfallenden Kosten. Damit Beamtinnen und Beamte die restlichen Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen müssen, gibt es hier die Möglichkeit der privaten Pflegezusatzversicherung.
Die Leistungen der einzelnen Tarife können sehr unterschiedlich sein. Daher ist ein genauer Blick in die Bedingungen sehr wichtig. Einer unserer Experten hilft Ihnen sehr gerne weiter.
Welche Kosten übernehmen die private Pflegepflichtversicherung und die Beihilfe?
| Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Häusliche Pflege durch Angehörige (Pauschalbeihilfe): | – | 347 EUR | 599 EUR | 800 EUR | 990 EUR |
| Häusliche Pflege durch Pflegekraft oder teilstationäre Pflege: | – | 721 EUR | 1.357 EUR | 1.685 EUR | 2085 EUR |
| Stationäre Pflege: | Zuschuss 125 EUR | 805 EUR | 1.319 EUR | 1.855 EUR | 2.096 EUR |
| zzgl. 100% für verbleibende Kosten (inkl. Unterkunft/Verpflegung) | |||||